Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der BRATSCHI Metallbau AG (nachfolgend BM genannt) – auch zukünftigen – liegen ausschliesslich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde.
1.2 Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Entgegenstehende oder in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Kunden können nur Vertragsinhalt werden, wenn sie von der BM ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt, Wiederausfuhr
2.1 Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. wenn keine Auftragsbestätigung erfolgte mit Ausstellung der Rechnung zustande.
2.2 Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inkl. Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch eine zeichnungsberechtigte Person der BM.
2.3 Die Lieferverpflichtung der BM steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und ordnungs- gemässen Selbstbelieferung.
2.4 Alle von der BM gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten unterliegt grundsätzlich den Aussenwirtschafts- vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. des Ursprungslandes und ist für den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Der Kunde muss sich selbst über diese Vorschriften informieren.
3. Preise
3.1 Die Preise gelten mangels anderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung, Versand, Versicherung und MWST.
3.2 Die Preise gelten stets nur für den konkreten Auftrag, d. h. weder für zurückliegende noch für künftige Aufträge.
3.3 Die BM behält sich eine Preiserhöhung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsgemässen Erfüllung nicht abwendbare Veränderungen preisbildender Faktoren eintreten, wie
z.B. Materialpreisänderungen.
4. Zahlungsfrist, Verzug
4.1 Die Rechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Massgebend ist der Zahlungseingang bei der BM.
4.2 Wird die Zahlungsfrist von Ziff. 4.1 nicht eingehalten, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und es ist ein Verzugszins von 6% p.a. geschuldet. Ziff. 5.4 bleibt vorbehalten.
5. Lieferfrist, Annahmeverzug
5.1 Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung der BM, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen und der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung.
5.2 Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn vor ihrem/seinem Ablauf die nach Ziff.
6.5 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.
5.3 Die Lieferfrist verlängert bzw. der Liefertermin verschiebt sich, wenn Hindernisse auftreten, welche die BM trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind z.B. Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse, etc.
5.4 Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung in Verzug, so kann die BM nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages nebst Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt Leistung kann die BM ohne Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder Standardprodukt handelt, oder in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen Kundenwünschen handelt und auf Seiten der BM die zur Herstellung der Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
5.5 Ausserdem ist die BM berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.
6. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
6.1 Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
6.2 Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, darf die BM die zweckmässige Versandart nach eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste und billigste Beförderung).
6.3 Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6.4 Gelangt der Liefergegenstand in einen Mitgliedstaat der EU, so ist der Kunde verpflichtet, der BM vor Versendung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über welche die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung massgebenden Vorschriften.
6.5 Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, welche die BM nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.7 Auf Wunsch des Kunden werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle tritt die BM die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Kunden (einschliesslich Erstattung der Versicherungs- prämie) an den Kunden ab.
7. Gewährleistung, Haftung für Mängel
7.1 Der Kunde hat Mängel jeglicher Art – ausgenommen verborgene Mängel – innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Bezug auf diese Mängel als genehmigt.
7.2 Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach deren Ablieferung an den Kunden, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt. Die BM übernimmt keine längere Haftung.
7.3 Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann die BM dem Kunden entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) anbieten. Der Entscheid darüber liegt bei der BM. Ist die BM zur Nachbesserung/Ersatzlieferung innert angemessener Frist nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
7.4 Keine Gewährleistungspflicht besteht,
a) für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleissteilen;
b) wenn der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen an den Lieferungen vornehmen;
c) wenn der Kund den Mangel nicht sofort schriftlich der BM anzeigt;
d) bei unsachgemässer Benutzung und Behandlung sowie übermässiger Beanspruchung der Lieferungen, bei der Missachtung von Anwendungsvorschriften, bei ungeeigneten Betriebsmitteln, bei chemischen oder elektrolytischen Einflüssen, bei höherer Gewalt, Vandalismus sowie bei Nutzungsänderungen.
7.5 Die BM übernimmt weder Garantie noch Haftung für Mängel an den Oberflächenbehandlungen und Oberflächenbeschichtungen, welche sie nach Anweisung der Kunden von Unterlieferanten ausführen lässt. Dies gilt ebenso für das Härten und alle anderen Dienstleistungen Dritter. Die BM tritt lediglich ihre allfälligen Mängelrechte diesem Subunternehmer gegenüber auf Wunsch des Kunden dem Kunden ab.
Die BM übernimmt lediglich im Auftrage des Kunden die Logistik dafür und lässt nach Kundenwunsch auf Rechnung des Kunden Prüfprotokolle, Materialnachweise oder Ähnliches erstellen.
Eine weitergehende Verpflichtung oder Haftung der BM wird ausgeschlossen.
7.6 Die Haftung der BM beschränkt sich auf die Gewährleistung gemäss Ziff. 7.3. Jede weitere Haftung (z.B. für Mangelfolgeschäden wie Produktionsausfälle, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, jeder weitere wirtschaftliche Schaden, etc.) ist ausgeschlossen.
7.7 Soweit die Haftung der BM aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BM.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die BM bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die vertragsgemässen Zahlungen vollständig erhalten hat.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der BM erforderlich sind, mitzuwirken und gibt sein Einverständnis dazu. Der Kunde ermächtigt die BM insbesondere dazu, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
8.3 Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand zuhalten und zugunsten der BM gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der BM weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8.4 Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist die BM zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
8.5 Der Kunde verpflichtet sich, die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn-, oder sonstigen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die BM abzutreten.
8.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für die BM vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der BM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die BM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefer- gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
9. Rahmenbestellungen
9.1 Die Laufzeit einer Rahmenbestellung beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 12 Monate. Werden die Teile innert der vereinbarten Frist nicht abgerufen, wird nach Ablauf der Frist ein Zuschlag von 1% pro zusätzlichem Monat erhoben.
9.2 Die maximale Laufzeit beträgt 24 Monate. Nach Ablauf der 24 Monate werden die Teile ausgeliefert und mit dem entsprechenden Zuschlag verrechnet.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Der Kunde ermächtigt die BM unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit der Datenschutzvorschriften zu verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
10.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Safnern der Erfüllungsort.
10.3 Der Vertrag untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 (UN) über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener-Kaufrecht).
10.4 Als Gerichtsstand gilt der Sitz der BM.
Version vom: 01. Mai 2024